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Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalge­sellschaft ihrem Gesellschafter au­ßerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvor-teil zuwendet und diese Zuwendung aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissen­hafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.

Der Bundesfinanzhof hat eine vGA bei einer (teilweisen) Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschaf­ter bejaht, wenn diese nicht kostende­ckend zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags erfolgt. Dass die erhobene Miete marktüblich ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Unerheblich ist auch, ob die Immobilie zukünftig mit Gewinn veräußert werden könnte oder ob über einen gedachten Vermie­tungszeitraum von 30 Jahren ein Totalgewinn erzielt werden kann. Nur (aus­nahmsweise) liegt eine vGA nicht vor, wenn für den zu beurteilenden Veran­lagungszeitraum bereits von der Erziel­barkeit einer angemessenen Rendite ausgegangen werden kann.

Die maßgebliche Kostenmiete setzt sich aus der Kapitalverzinsung, Ge­bäude-AfA, Instandhaltung und dem angemessenen Gewinnaufschlag zusammen. Die Differenz zur bisher angesetzten Miete ergibt die Höhe der vGA.