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Unternehmen, die ihren Jahresab­schluss veröffentlichen müssen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung beachten. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres offengelegt werden.

Diese Unternehmen müssen mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.

Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden Merk­male nicht überschreiten (Bilanzsumme bis 350.000 €, Umsatzerlöse bis 700.000 € und durchschnittlich 10 be­schäftigte Arbeitnehmer) sieht das Ge­setz Erleichterungen vor:

Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen. Hierfür müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: An­gaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäfts­führungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktienge­sellschaft). Zusätzlich können in beson­deren Fällen Angaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiederspiegelt.

Zudem werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahres­abschluss eingeräumt.

Zwischen Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz kann gewählt werden. Die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers ist auch für die Hinterlegung vorgeschrieben.

Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KG von Amts wegen auf­fordern, den Jahresabschluss für nach dem 31. Dezember 2014 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ord­nungsgeld androhen. Mit der Anforde­rung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einrei­chung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.