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Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg können festgestellte Umsät­ze eines Jahres als Schätzungsgrundlage für Umsätze in früheren Jahren he­rangezogen werden. Voraussetzung ist, dass sich die wirtschaftlichen Verhält­nisse zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben. Die Beweislast dafür, dass die Annahmen der Finanzverwal­tung unzutreffend sind, trägt der Steuerpflichtige.

Anmerkung

Die Gefahr von Zuschätzungen ist besonders groß bei Betrieben mit umfassenden Bareinnahmen. Die Kasse ist täglich zu führen, die sog. „Z-Abschläge“ sind in jedem Fall aufzubewahren. Außerdem sollten Besonderheiten des Unternehmens und in der Preisgestaltung als Be­weismittel für Prüfungszwecke zur Verfügung stehen. Besonderheiten können z. B. zeitweise Straßensperrungen, außerordentliche Witterungs-bedingungen, außerordentliche Tagesereignisse mit Einfluss auf das Geschäft, krankheitsbedingte Ein­schränkungen der Öffnungszeiten u. ä. sein. Zusätzlich sollten Gast-stätten oder Imbissbetriebe die Speisekarten aufbewahren, um Preisänderungen möglichst auf den Tag genau nachvollziehen zu können. Sonderaktionen mit Sonderpreisen sind zu dokumentieren.

Für die Zukunft ist von Seiten des Gesetzgebers vorgesehen, für Kas­sensysteme und IT-gestützte Buchfüh­rungssysteme bestimmte Standards vorzuschreiben, die keine Manipulationsmöglichkeit mehr zulassen.